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Rechtliches
Allgemein
Nicht gerade romantisch, aber sehr sinnvoll, ist die Klärung der rechtlichen Fragen einer Hochzeit.
Deshalb hier ein Überblick als Orientierungshilfe.
Da der steuerliche und rechtliche Aspekt Ihrer Heirat sehr komplex ist, em- pfehlen wir für weitergehende Informationen
ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt oder einem Steuerberater.
Ansprechpartner siehe Branchenteil
Namensrecht
Gemeinsamer Ehename
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, müssen Sie sich zwischen dem Geburtsnamen des Mannes oder
dem der Frau entscheiden. Ein Doppelname aus beiden Geburtsnamen ist nicht erlaubt. Für künftige Kin- der gilt dieser Name als Geburtsname.
Kein gemeinsamer Ehename
Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, führt jeder seinen Geburtsnamen weiter.
Für Ihre Kinder müssen Sie dann einen der beiden Namen, entweder den des Ehemanns oder den der Ehefrau, als Geburtsname festlegen. Diese Regelung gilt dann auch für Ihre weiteren Kinder. Ein Doppelname für Ihre Kinder ist nicht erlaubt.
Doppelnamen
Der-/ diejenige, dessen /deren Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde, kann seinen/ihren Namen voranstellen oder anfügen.
Der Doppelname kann aber nicht an die Kinder weitergegeben werden. Sie tra- gen den gewählten Familiennamen.
Der gewählte Güterstand
Zugewinngemeinschaft
Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, der etwas anderes regelt, tritt mit der Eheschließung beim Standesamt automatisch die Zugewinngemeinschaft ein.
Das heißt, dass kein gemeinsames Vermögen entsteht.
Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Ehe- schließung erworben wurde.
Es ist ratsam, zu Beginn der Ehe eine Vermögens- aufstellung zu machen.
Darauf werden Sie bei einer eventuellen Scheidung oder beim Tod eines Ehe- partners zurückgreifen können, denn dann findet ein Zugewinnausgleich statt. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, muss davon die Hälfte als Ausgleich an den anderen auszahlen.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft bedeutet, dass alles Vermögen, das mit in die Ehe ge- bracht wird und gemeinsam erwirtschaftet wird, beiden Ehepartnern gehört.
Die Gütergemeinschaft muss in einem Ehevertrag geregelt und dieser von einem Notar beglaubigt werden.
Bei Beendigung der Ehe wird das Vermögen geteilt.
Gütertrennung
Jeder der Partner bleibt Inhaber seines eigenen Vermögens und behält dies auch während der Ehe.
Bei Verschuldung haftet jeder nur im Rahmen seines eigenen Vermögens und nur für seine Schulden.
Wenn die Ehe endet, findet kein Zugewinnausgleich statt und es gibt keinen Ver- sorgungsausgleich!
Wenn Sie die Gütertrennung wählen, muss dies ebenfalls in einem notariell beur- kundeten Ehevertrag geregelt werden.
In diesem sollte eine genaue Vermögensaufstellung der Partner zum Beginn der Ehe enthalten sein.
Diese Vermögensauflistung muss im Laufe der Ehe immer aktualisiert werden.
Die Ehepartner können die Gütertrennung jederzeit durch eine andere Regelung ersetzen.
Die genauen Gesetzesangaben zum Thema Güterstände finden Sie im Bürger- lichen Gesetzbuch
( BGB ) §§ 1363 ff.
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